Durch einen unserer Mandanten wurden wir auf die Vertriebspraxis der PKM Solutions bzw. der Multi Invest „Gesellschaft für Vermögensbildung“ GmbH aufmerksam. Von einem Mitarbeiter der Firma PKM Solutions wurde unserem Mandanten ein Edelmetallsparplan der Sutor Bank über einen monatlichen Betrag von 300,00 € empfohlen. Nach 15 Monaten wollte unser Mandant das Depot kündigen und erhielt nun von der Sutor Bank die Mitteilung, dass das Depotguthaben zunächst für die Deckung der Vermittlungsprovision verwendet werden müsse. Diese Provision läge bei dieser Anlagesumme bei 9.500,00 €.
Damit übersteigt die Vertriebsprovision im vorliegenden Fall den angesparten Depotwert um mehr als 100%. Unser Mandant hat uns daraufhin gebeten, die Geschäftsbedingungen der Vertriebsfirma (PKM Solutions trat hier im Namen bzw. als Vertreter der Mulit Invest Gesellschaft für Vermögensbildung auf) einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Im Rahmen unserer Prüfung sind wir zu der Auffassung gelangt, dass die Geschäftsbedingungen der Mulit Invest Gesellschaft für Vermögensbildung unwirksam sein dürften. Dies dürfte insbesondere für die in den Bedingungen enthaltene Provisionsregelung gelten.
Nach dieser Provisionsregelung wird die Provision nicht - wie sonst üblich - anhand der laufenden Einzahlungen des Kunden berechnet. Stattdessen erfolgt hier eine Vorprovisionierung (vergleichbar mit dem sog. „Zillmerverfahren“, welches früher bei Lebensversicherungen zur Anwendung kam). Das bedeutet, dass für die Berechnung der Provision der Vertriebsfirma unterstellt wird, dass der Vertrag mindestens 35 Jahre (!) laufen werde. Die Provision berechnet sich also nach einem fiktiven Wert (monatlicher Beitrag x 12 x 35 Jahre Laufzeit) - völlig unabhängig von der Frage, wieviel der Kunde tatsächlich einzahlt.
Zusätzlich verpflichtet sich der Kunde, dass diese Provision vorab aus seinen monatlichen Sparbeiträgen gezahlt wird. Mit anderen Worten: In den ersten Jahren werden die Zahlungen des Kunden ganz oder überwiegend für die Vertriebsprovision verwendet.
Bei Lebensversicherungen hat der Bundesgerichtshof bereits vor mehr als zehn Jahren festgestellt, dass eine solche Provisionspraxis („Zillmerverfahren“) unwirksam sein kann. Nach unserer Auffassung lassen sich diese Grundsätze jedenfalls im Rahmen einer AGB-rechtlichen Prüfung auch auf die hier vorliegende Vertragsgestaltung übertragen. Nach unserer Auffassung dürften daher die Geschäftsbedingungen der Multi Invest unwirksam sein.
Wir weisen darauf hin, dass das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 01.10.2025, Az. 28070 C 36/25) in einem von uns geführten Verfahren die Klage eines Anlegers auf Rückzahlung der Vermittlungsgebühren erstinstanzlich abgewiesen hat. Das Gericht sah in diesem spezifischen Einzelfall die betreffenden Klauseln als wirksam an. Diese Entscheidung betrifft eine konkrete Anspruchskonstellation und entfaltet als amtsgerichtliches Urteil keine Bindungswirkung über den entschiedenen Einzelfall hinaus.
Andere Gerichte haben hierzu abweichende Auffassungen geäußert. Insbesondere hat das Landgericht Köln in einem weiteren von uns geführten Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2024 die (vorl.) Rechtsauffassung geäußert, dass die AGB von Multi Invest den Anleger unangemessen benachteiligen. Daraufhin endete das dortige Verfahren in einem Vergleich, nach dem der Kunde nur einen Teil der Provision zahlen musste.
Wir sind daher unverändert der Auffassung, dass die Kunden nicht verpflichtet sind, die überhöhte Provision zu zahlen. Auch die Verrechnung der Sutor Bank mit dem - vermeintlichen - Provisionsanspruch sehen wir kritisch. Soweit der Kunde die Provision bereits - auch teilweise - gezahlt hat, könnte dem Kunden ein Rückerstattungsanspruch zustehen. Betroffenen Kunden ist zu raten, eine Einzelfallprüfung vornehmen zu lassen. Unser Beitrag spiegelt unsere juristische Einschätzung wider und stellt keine rechtsverbindliche Feststellung der Unwirksamkeit dar.