Über das Vermögen der Alpha Ship GmbH MS „Pollux“ & Co. KG wurde am 10.09.2020 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zwischenzeitlich hat der Insolvenzverwalter der MS Pollux, Herr Rechtsanwalt Böhme, die Kommanditisten zur Rückzahlung der Ausschüttungen der Jahre 2005 - 2007 aufgefordert und eine Zahlungsfrist bis 15.09.2021 gesetzt.
Die Forderungen des Insolvenzverwalters beruhen auf den Regelungen der sog. „Einlagenrückgewähr“ gem. §§ 171 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB). Insofern verweist Herr Böhme auf die elektronisch hinterlegten Bilanzen der Gesellschaft. Danach sei ersichtlich, dass die MS Pollux keinen verbleibenden Gewinn erzielt habe. Die Ausschüttungen seien daher haftungsschädlich.
Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zusätzlich eine nachvollziehbare Berechnung der Kapitalkonten der Kommanditisten/Anleger erforderlich. Allein anhand der Kapitalkonten ist eine Überprüfung der Forderungen des Insolvenzverwalters möglich (vgl. nur BGH, Urteil vom 22.03.2011, II ZR 271/08). Eine solche Berechnung der Kapitalkonten der Kommanditisten war dem Schreiben des Herrn Böhme jedoch nicht beigefügt.
Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass die Ausschüttungen grundsätzlich nur insoweit zurückgefordert werden können, als dies zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist (Bundesgerichtshof, Urteil v. 20.03.1958, Aktenzeichen II ZR 2/57).
Nach unserer Auffassung ist fraglich, ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind:
Auf Seite 3 seines Forderungsschreibens nennt Herr Böhme insgesamt Ausschüttungen in Höhe von 2,4 Mio. €. Demgegenüber liegen aber lediglich festgestellte Forderungen der Gläubiger i.H.v. rd. 1,2 Mio. € vor. Warum der Insolvenzverwalter der MS „Pollux" es für nötig befindet, Ausschüttungen in Höhe von 2,4 Mio. € zurück zu fordern, um Gläubigerforderungen in Höhe von 1,2 Mio. € zu befriedigen, können wir derzeit nicht nachvollziehen.
Was heißt das für den betroffenen Anleger?
Jedenfalls auf den ersten Blick dürften die Forderungen des Herrn Böhme deutlich überhöht sein. Wir empfehlen den betroffenen Anlegern daher, umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wir werden für unsere Mandanten zunächst eine Prüfung der Kapitalkonten vornehmen. Ferner muss abschließend geklärt werden, ob es tatsächlich einer Rückführung sämtlicher Ausschüttungen zur Befriedigung der Gläubiger bedarf.